EheG § 48., dRGBl. I S 807/1938, gültig von 01.08.1938 bis 30.06.1992

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

A. Allgemeine Vorschriften

§ 48.

Verweigerung der Fortpflanzung

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen, oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenden läßt.

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