EheG § 46., BGBl. Nr. 280/1978, gültig ab 01.07.1978

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

A. Allgemeine Vorschriften

§ 46.

Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.

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