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EheG § 45., dRGBl. I S 807/1938, gültig von 01.08.1938 bis 31.12.2004

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

G. Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung

§ 45.

Ist eine Ehe gemäß § 43 Abs. 2 aufgelöst, so regelt sich das Recht, für die Person eines Kindes aus dieser Ehe zu sorgen, sowie die Verpflichtung eines der Ehegatten, dem anderen einen Beitrag zu dem Unterhalt dieses Kindes zu leisten, in gleicher Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden worden wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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