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EheG § 45., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

G. Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung

§ 45.

Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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