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EheG § 41. Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter, dRGBl. I S 807/1938, gültig von 01.08.1938 bis 30.06.2018

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

E. Aufhebung der Ehe

III. Erhebung der Aufhebungsklage

§ 41. Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter

Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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