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EheG § 41. Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

E. Aufhebung der Ehe

III. Erhebung der Aufhebungsklage

§ 41. Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter

Hat der gesetzliche Vertreter eines nicht entscheidungsfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Entscheidungsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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