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EheG § 3. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2018

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

§ 3. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten

(1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.

(3) Werden die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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