EheG § 35. Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

E. Aufhebung der Ehe

II. Aufhebungsgründe

§ 35. Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.

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