EheG § 34., dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

E. Aufhebung der Ehe

I. Allgemeine Vorschriften

§ 34.

Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.

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