EheG § 34., dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938
Erster Abschnitt Recht der Eheschließung
E. Aufhebung der Ehe
I. Allgemeine Vorschriften
§ 34.
Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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