EheG § 33., dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

E. Aufhebung der Ehe

I. Allgemeine Vorschriften

§ 33.

Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der § 35 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden.

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