EheG § 32. Schutz gutgläubiger Dritter, dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

D. Nichtigkeit der Ehe

III. Folgen der Nichtigkeit

§ 32. Schutz gutgläubiger Dritter

Einem Dritten gegenüber können aus der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräfiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn die Ehe bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit dem Dritten bekannt war.

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