EheG § 2. Geschäftsunfähigkeit, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig von 01.08.1938 bis 30.06.2018

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

§ 2. Geschäftsunfähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

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