EheG § 2. Geschäftsunfähigkeit, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig von 01.08.1938 bis 30.06.2018
Erster Abschnitt Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
§ 2. Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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