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EheG § 28. Klagebefugnis, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

D. Nichtigkeit der Ehe

II. Berufung auf die Nichtigkeit

§ 28. Klagebefugnis

(1) Ist eine Ehe auf Grund des § 23 dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.

(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaft und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben.

(3) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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