EheG § 25. Verwandtschaft, BGBl. Nr. 566/1983, gültig ab 01.01.1984
Erster Abschnitt Recht der Eheschließung
D. Nichtigkeit der Ehe
I. Nichtigkeitsgründe
§ 25. Verwandtschaft
Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.
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