EheG § 24., dRGBl. I S 807/1938, gültig von 01.08.1938 bis 31.12.2009

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

D. Nichtigkeit der Ehe

I. Nichtigkeitsgründe

§ 24.

Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-76736