EheG § 24., dRGBl. I S 807/1938, gültig von 01.08.1938 bis 31.12.2009
Erster Abschnitt Recht der Eheschließung
D. Nichtigkeit der Ehe
I. Nichtigkeitsgründe
§ 24.
Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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