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EheG § 24. Doppelehe, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

D. Nichtigkeit der Ehe

I. Nichtigkeitsgründe

§ 24. Doppelehe

Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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