EheG § 22. Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit, dRGBl. I S 807/1938, gültig von 01.08.1938 bis 30.06.2018

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

D. Nichtigkeit der Ehe

I. Nichtigkeitsgründe

§ 22. Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen will.

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