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EheG § 22. Mangel der Ehefähigkeit, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

D. Nichtigkeit der Ehe

I. Nichtigkeitsgründe

§ 22. Mangel der Ehefähigkeit

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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