EheG § 20., BGBl. Nr. 566/1983, gültig ab 01.01.1984

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

D. Nichtigkeit der Ehe

I. Nichtigkeitsgründe

§ 20.

Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den § 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.

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