EheG § 20., BGBl. Nr. 566/1983, gültig ab 01.01.1984
Erster Abschnitt Recht der Eheschließung
D. Nichtigkeit der Ehe
I. Nichtigkeitsgründe
§ 20.
Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.
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