EheG § 1., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

§ 1.

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.

(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.

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