Erster Abschnitt Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
§ 1.
(1) Ein Mann wird mit dem vollendeten neunzehnten, eine Frau mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr ehemündig.
(2) Einen Mann, der das achtzehnte, und eine Frau, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, hat das Gericht auf ihren Antrag für eine bestimmte Ehe als ehemündig zu erklären, wenn sie für diese Ehe reif erscheinen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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