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EheG § 17. Form der Eheschließung, dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

C. Eheschließung

§ 17. Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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