Suchen Hilfe
EheG § 14., BGBl. Nr. 566/1983, gültig von 01.01.1984 bis 01.01.1984

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

B. Eheverbote

§ 14.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 1 BGBl. Nr. 566/1983.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76736

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden