Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 131.
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, soweit erforderlich, zu ändern und zu ergänzen, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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GAAAA-76736