Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 131. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2018
Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:
1. Die § 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der § 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit in Kraft.
2. §§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem begründet wird. Die § 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem bei Gericht eingebracht wurde.
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