EheG § 116., dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938

Dritter Abschnitt Sondervorschriften für Österreich

D. Übergangsbestimmungen

II. Scheidung der Ehe von Tisch und Bett

§ 116.

Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.

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