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EheG § 10. Annahme an Kindes Statt, dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

B. Eheverbote

§ 10. Annahme an Kindes Statt

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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