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EheG § 10. Adoption, BGBl. I Nr. 46/2025, gültig ab 01.08.2025

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

B. Eheverbote

§ 10. Adoption

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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