ASVG § 751. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2021, BGBl. I Nr. 238/2021, gültig ab 31.12.2021

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 751. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2021

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2021 in Kraft:

1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 742b samt Überschrift;

2. mit die §§ 733, 746 Abs. 4 und 750 samt Überschrift;

3. rückwirkend mit die Überschrift zu § 742 und § 742a samt Überschrift;

4. rückwirkend mit § 748 Abs. 1.

(2) Die §§ 742a und 742b samt Überschriften treten mit außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens verschieben.

(3) § 742a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 742b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.

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