TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ASVG § 524. Ausschluß der Anwendung des § 362 Abs. 2., BGBl. Nr. 13/1962, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1961

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Abschnitt I. Übergangsbestimmungen.

2. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).

§ 524. Ausschluß der Anwendung des § 362 Abs. 2.

§ 362 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1955 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518