ASVG § 524. Ausschluß der Anwendung des § 362
Abs. 2., BGBl. Nr. 13/1962, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1961
ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Abschnitt I. Übergangsbestimmungen.
2. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).
§ 524. Ausschluß der Anwendung des § 362 Abs. 2.
§ 362 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1955 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist.
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