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ASVG § 516. Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit, BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI

§ 516. Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit

Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist bis für Personen zulässig, die am nach bisheriger Vorschrift das Recht zur Weiterversicherung in einer oder mehreren Rentenversicherungen hatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518