ASVG § 516. Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit, BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956
Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt I Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI
§ 516. Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit
Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist bis für Personen zulässig, die am nach bisheriger Vorschrift das Recht zur Weiterversicherung in einer oder mehreren Rentenversicherungen hatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518