ASVG § 505. Weiterversicherung in der
Krankenversicherung., BGBl. Nr. 684/1978, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1978
NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT IV. Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung.
§ 505. Weiterversicherung in der Krankenversicherung.
Die Frist zur Stellung des Antrages auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung endet, wenn der Begünstigte nach dem in das Gebiet der Republik Österreich zurückkehrt, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rückkehr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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