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ASVG § 492. Ruhen der Meisterkrankenversicherung., BGBl. I Nr. 168/1966, gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1966

NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

§ 492. Ruhen der Meisterkrankenversicherung.

(1) Für Personen, die

a) nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind oder

b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung des Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen,

ruht eine bestehende beziehungsweise eintretende Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, wenn diese Personen einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Eine Unterbrechung der in lit. a bezeichneten Pflichtversicherung oder der ihr in lit. b gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen berührt das Ruhen der Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung nicht. Tritt die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung während des Bestehens der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder während der Zeit einer Anspruchsberechtigung nach lit. b ein, wirkt das Ruhen ab Beginn der Meisterkrankenversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Verständigung durch die Meisterkrankenkasse über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird, sonst von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Ruht die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, so ruht auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung oder eine sonstige Zusatzversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 10 von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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