Neunter Teil Sonderbestimmungen
Abschnitt III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
§ 485. Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System
Soweit Personen, die am eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil
1. auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder
2. auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder
3. auf jene Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzes
übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. § 484 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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