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ASVG § 452. Kosten der Aufsicht, BGBl. Nr. 20/1994, gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2003

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT VI Aufsicht des Bundes

§ 452. Kosten der Aufsicht

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (Hauptverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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