Achter Teil Aufbau der Verwaltung
Abschnitt V Vermögensverwaltung
§ 446a.
Genehmigung der Beteiligung an
fremden Einrichtungen
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den § 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den jeweils zuständigen Bundesminister (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 81 Abs. 2.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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