ASVG § 446a., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt V Vermögensverwaltung

§ 446a.

Genehmigung der Beteiligung an

fremden Einrichtungen

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den jeweils zuständigen Bundesminister (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 81 Abs. 2.

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