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ASVG § 427., BGBl. I Nr. 1/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT II Verwaltungskörper der Versicherungsträger

§ 427.

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt:

1. bei der Allgemeinen Unfall-

versicherungsanstalt ........................ 60;

2. bei der Pensionsversicherungsanstalt ......... 120;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2002)

4. bei der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen .............. 45;

5. bei der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues ............... 36;

6. bei den Gebietskrankenkassen ...............je 30;

7. bei den Betriebskrankenkassen ...............je 10.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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