ASVG § 303. Berufliche Maßnahmen, BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2013 bis 31.12.2013

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt VI Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 303. Berufliche Maßnahmen

Für die Gewährung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gilt § 198 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 2 nicht gewährt werden. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 31) - .

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76518