Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt VI Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 303. Berufliche Maßnahmen
Für die Gewährung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gilt § 198 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 2 nicht gewährt werden. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 31) - .
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