Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 240. Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den § 261 ff. und 284 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 Abs. 1, 239, 241) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518