Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 227. Ersatzzeiten nach dem 31. Dezember 1955
(1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem gelten
1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycée Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycée Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November, jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 15 lit. a, Ü. Art. II Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 3 lit. a, Ü. Art. VI Abs. 24) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 3 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 2 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. IV Z 1 lit. a, Ü. Art. VI Abs. 8) - ; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 2 lit. a und Ü. Art. VI Abs. 7) - .
2. die Zeiten
a) einer aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft,
b) einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg,
c) der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)
nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 228 Abs. 1 Z 1;
3. in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte; (BGBl. Nr. 96/1965, Art. I Z 21, Ü. Art. IV Abs. 9) - .
4. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 15 lit. b, Ü. Art. II Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 3 lit. b, Ü. Art. VI Abs. 24) - ; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. IV Z 1 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 642/1989, Ü. Art. VI Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 651/1989, Art. VII und Art. XVII) - ; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. IV Z 1 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 408/1990, Art. XI Z 4) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 51) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, § 551 Abs. 6 und 7) - ; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 24, Z 71 u. Z 72 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - .
5. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer der Versicherte nach dem wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, bezog bzw. die Zeiten, während derer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich gemäß § 16 Abs. 1 lit. l des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 geruht hat; (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 15 lit. b, Ü. Art. II Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. IV Z 1 lit. b, Ü. Art. VI Abs. 8) - ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. IV Z 1 lit. a, Ü. Art. VI Abs. 6) - ; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. IV Z 1 lit. b, Ü. Art. VI Abs. 5 und Art. IX Abs. 2 Z 1) - .
6. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer der Versicherte nach dem Krankengeld bezog; (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 15 lit. b, Ü. Art. II Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. IV Z 4) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Ü. § 547 Abs. 9) - .
7. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst - ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 - oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird; ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 3 lit. c)
- ; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 39) - ; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 2 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. IV Z 1 lit. b und Art. VIII Abs. 2 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 134 und 135) - ; (BGBl. I Nr. 30/1998, Art. 8 Z 12) - .
8. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst - ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 - oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird, sofern nicht Z 7 anzuwenden ist; ein Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 3 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 39) - ; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 2 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. IV Z 1 lit. b und Art. VIII Abs. 2 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 134 und 136) - ; (BGBl. I Nr. 30/1998, Art. 8 Z 12) - .
9. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die vor dem gelegenen Zeiten, in denen ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der Republik Österreich in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) gestanden ist, sofern es sich nicht um ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt hat; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 3 lit. c, Ü. Art. VI Abs. 24) - .
10. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 3 lit. b)
- ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. IV Z 1 lit. c, Ü. Art. VI Abs. 6) - ; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 80) - .
11. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit vorliegt, die vor dem gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 5) - ; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. IV Z 1, Ü. Art. VI Abs. 8) - ; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 2 lit. a) - .
(2) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit;
2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 2 lit. b und Ü. Art. VI Abs. 8) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 52) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 68) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 8) - .
(3) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 1 Z 1, der anspruchs- bzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt (BGBl. Nr. 676/1991, Art. IV Z 5) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 69) - .
1. für die im Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten, ausgenommen die Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 10fache, (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 70) - .
2. für die im Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 20fache (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 70) - .
der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1). Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 2 lit. b und Ü. Art. VI Abs. 8) - ; (BGBl. Nr. 283/1988, Art. I Z 12) - Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 71) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 6, 7 und 9) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 137) - ; (BGBl. I Nr. 21/1997) - .
Verordnung vom , BGBl. Nr. 369/96:
Faktor nach Vollendung des
40. Lebensjahres ..................... 1,12;
45. Lebensjahres ..................... 1,34;
50. Lebensjahres ..................... 1,66;
55. Lebensjahres ..................... 2,22;
60. Lebensjahres ..................... 2,34.
(4) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 3 kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten - das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
2. der Gesamtbetrag - soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden - nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 2 lit. b und Ü. Art. VI Abs. 8 und 19) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 72 bis Z 74) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 138 und 139) - .
(5) Abs. 2 gilt nicht für Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 311 geleistet worden ist. (BGBl. Nr. 676/1991, Art. IV Z 6, § 547 Abs. 1 Z 3) - .
(6) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 642/1989, Art. IV Z 1 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 651/1989, Art. VII und Art. XVII) - ;
(BGBl. Nr. 676/1991, Art. IV Z 7, § 547 Abs. 1 Z 3) - ;
(BGBl. Nr. 20/1994, Z 25 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - .
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