ASVG § 101. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen, BGBl. Nr. 13/1962, gültig ab 01.01.1962

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VI Leistungsansprüche

§ 101. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

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