Unternehmensgruppen
951Die Einkommen von Gruppenträger und Gruppenmitglied sind zunächst eigenständig zu ermitteln und erst dann zusammenzurechnen. Es sind daher auch verdeckte Ausschüttungen zwischen Gruppenträger und Gruppenmitglied sowie zwischen Gruppenmitgliedern untereinander denkbar (siehe Rz 1118). Sollten (Vorgruppen)Gewinne (Rücklagen) des Gruppenmitgliedes verdeckt oder offen an den Gruppenträger ausgeschüttet werden, liegt beim Gruppenmitglied diesbezüglich eine steuerneutrale Einkommensverwendung und beim Gruppenträger ein Beteiligungsertrag im Sinne des § 10 KStG 1988 vor (sinngemäß ).
Die Gewinnübertragung aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages stellt eine Einkommensverwendung dar, dh. der Gewinn ist beim Gruppenmitglied als selbständig steuerpflichtige Körperschaft zu erfassen und führt beim übernehmenden Gruppenträger zur Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 (vgl. ).
Siehe weiters Rz 1004 bis Rz 1150.
Unterschlagung
952Siehe das Stichwort "Diebstahl", Rz 732.
Untreue
953Siehe das Stichwort "Diebstahl", Rz 732.
Unrechtmäßige Entnahmen
954Diese werden dann zur verdeckten Ausschüttung, wenn die Körperschaft nicht nach Kenntnis dieser Vorgänge einen Anspruch gegen den Anteilsinhaber aktiviert und das Entnommene zurückfordert.
Urheber
955Siehe das Stichwort "Erfindervergütung", Rz 752.
Urlaubsabgeltung
956Hat der geschäftsführende Anteilsinhaber vertraglich einen Anspruch auf Urlaub, konsumiert er diesen aus betrieblichen Gründen nicht und kann er ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in das neue Kalenderjahr übertragen, ist Urlaubsabgeltung bei angemessener Vergütung keine verdeckte Ausschüttung.
Verbindlichkeiten, Übernahme von
957Siehe unter Einkommensteuerverbindlichkeit, Rz 744.
Verbrauchergenossenschaft
958Siehe das Stichwort "Umsatzrückvergütung", Rz 949.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 10 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1118 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1004 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1150 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 732 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 752 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 744 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 949 |
Schlagworte: | Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation |
Stammfassung: | BMF-010216/0009-VI/6/2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAA-76455