Richtlinie des BMF vom 05.11.2021, 2021-0.768.485
2. Persönliche Steuerbefreiungen ( §§ 5 bis 6b KStG 1988)
2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ( § 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988)
2.14.7 Finanzierungsbereich ( § 6b Abs. 2, 3 und 4 KStG 1988)

2.14.7.4 Beteiligungsbeschränkungen (§ 6b Abs. 3 KStG 1988)

315Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften unterliegen gemäß § 6b Abs. 3 KStG 1988 unterschiedlichen Beschränkungen hinsichtlich der Investition ihres Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dies betrifft die Größe der Unternehmen, in die investiert wird, das Beteiligungsvolumen und das Beteiligungsausmaß.

2.14.7.4.1 Unternehmensgröße ( § 6b Abs. 3 Z 1 KStG 1988)

316Investitionen dürfen ausschließlich in "kleine und mittlere Unternehmen" (Rz 317), "kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung" (Rz 318) und "innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung" (Rz 319) geleistet werden.

Das Gesamtinvestitionsvolumen in "kleine und mittlere Unternehmen" muss jedoch mindestens 70% betragen; daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass in "kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung" und "innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung" insgesamt höchstens 30% des Gesamtinvestitionsvolumens investiert werden dürfen.

Für Zwecke der Größenkriterien in § 6b Abs. 3 Z 1 KStG 1988 werden mehrere Einrichtungen als ein Unternehmen betrachtet, sofern eine der in Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I AGVO 2014 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist.

317Für "kleine und mittlere Unternehmen" ( § 6b Abs. 3 Z 1 lit. a KStG 1988) sind die in Anhang I Art. 2 AGVO 2014 genannten Größen und Schwellenwerte maßgeblich. "Kleine und mittlere Unternehmen" sind danach solche, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und

  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

318Die Einbeziehung "kleiner Unternehmen mittlerer Kapitalisierung" ( § 6b Abs. 3 Z 1 lit. b KStG 1988) in den Kreis beihilfefähiger Zielunternehmen geht zwar über Art. 21 AGVO 2014 hinaus, ist aber aufgrund der Leitlinien 2014 zulässig. Daher sind für diese Unternehmen die in Rz 52 Unterpunkt xxvii der Leitlinien 2014 festgelegten Schwellenwerte maßgeblich. "Kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung" sind danach solche, die

  • weniger als 500 Personen beschäftigen und

  • einen Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Euro erzielen oder eine Bilanzsumme von weniger als 86 Millionen Euro aufweisen.

319Auf Grundlage der Leitlinien 2014 werden zudem "innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung" ( § 6b Abs. 3 Z 1 lit. c KStG 1988) in den Kreis beihilfefähiger Zielunternehmen einbezogen werden. Darunter fallen nach Rz 52 Unterpunkt xviii der Leitlinien 2014 Unternehmen, deren Kosten für Forschung und Entwicklung sowie für Innovation gemäß der AGVO 2014

  • in mindestens einem der drei Jahre vor der ersten Investition im Rahmen der Risikofinanzierungsbeihilfe mindestens 15% der gesamten Betriebsausgaben ausmachen oder

  • in den drei Jahren vor der ersten Investition im Rahmen der Risikofinanzierungsbeihilfe mindestens 10% jährlich der gesamten Betriebsausgaben ausmachen.

2.14.7.4.2 Beteiligungsvolumen (§ 6b Abs. 3 Z 2 KStG 1988)

320In § 6b Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind Einschränkungen der Investitionsmöglichkeiten für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften in Hinblick auf ein einzelnes Zielunternehmen geregelt.

321Das Eigenkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf zu höchstens 20% in ein einzelnes Unternehmen investiert werden ( § 6b Abs. 3 Z 2 lit. a KStG 1988). Dadurch wird eine gewisse "Streuung" des Investitionsvolumens in möglichst viele beihilfefähige Unternehmen erreicht.

322Das Investitionsvolumen einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in ein einzelnes Unternehmen darf weiters insgesamt (einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierungen) den Betrag von 15 Millionen Euro nicht überschreiten ( § 6b Abs. 3 Z 2 lit. b KStG 1988); es handelt sich somit um eine unternehmensbezogene Investitionsgrenze. Das beihilfenrechtlich zulässige Investitionsvolumen wird damit voll ausgeschöpft, wodurch flexible Investitionsmöglichkeiten für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bestehen.

Die 15 Millionen Euro-Grenze pro Unternehmen bezieht sich allerdings auf sämtliche Investitionen von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften insgesamt, sodass ein Unternehmen nicht von mehreren Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften in Summe mehr als 15 Millionen Euro erhalten kann (einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung).

2.14.7.4.3 Beteiligungsausmaß (§ 6b Abs. 3 Z 3 KStG 1988)

323Nach § 6b Abs. 3 Z 3 KStG 1988 darf sich die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft am Grund- oder Stammkapital bzw. am fixen Kapital des jeweiligen Unternehmens zu höchstens 49% beteiligen und keine beherrschende Stellung ausüben.

Dadurch wird sichergestellt, dass die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft primär - ihrem Sinn und Zweck entsprechend - als Kapitalgeberin fungiert und nicht für Konzern-Gestaltungen verwendet werden kann, die eine Einflussnahme auf die Tätigkeit des Unternehmens und seine Geschäftsführung ermöglichen.

2.14.7.5 Internationale Schachtelbeteiligungen (§ 6b Abs. 4 KStG 1988)

324 § 6b Abs. 4 KStG 1988 ergänzt die Befreiungsbestimmung des § 6b Abs. 1 KStG 1988 in Hinblick auf ausländische Zielunternehmen. Hält die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft eine Beteiligung an einem ausländischen Zielunternehmen (iSd § 6b Abs. 2 Z 3 lit. e KStG 1988) nach Maßgabe der dafür erforderlichen Voraussetzungen und erfüllt diese Beteiligung die Kriterien für internationale Schachtelbeteiligungen nach § 10 Abs. 2 KStG 1988, kann die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft - dem allgemeinen Regime des § 10 Abs. 3 KStG 1988 entsprechend - auch die Möglichkeit der Option zur Steuerwirksamkeit haben.

Wird die Option zur Steuerwirksamkeit nicht ausgeübt, ergibt sich die Befreiung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft für Gewinne aus der Veräußerung bereits aufgrund von § 10 Abs. 3 erster Satz KStG 1988.

Wird die Option zur Steuerwirksamkeit hingegen ausgeübt, sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung sowie sonstige Wertänderungen (Zuschreibungen oder Teilwertabschreibungen) steuerwirksam; demnach kommt in diesem Fall weder die in § 10 Abs. 3 erster Satz KStG 1988 angeordnete Steuerneutralität noch die Befreiung gemäß § 5 Z 14 iVm § 6b KStG 1988 zur Anwendung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
05.11.2021
Betroffene Normen:
§ 6b Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Anhang I Art. 3 Abs. 3 AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
§ 6b Abs. 3 Z 1 lit. a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Anhang I Art. 2 AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
§ 6b Abs. 3 Z 1 lit. b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 21 AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
Rz 52 Mitteilung 2014/C 19/04, ABl. Nr. C 19 vom 22.01.2014 S. 4
§ 6b Abs. 3 Z 1 lit. c KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 3 Z 2 lit. a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 3 Z 2 lit. b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 3 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 2 Z 3 lit. e KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 5 Z 14 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455