Richtlinie des BMF vom 13.03.2013, BMF-010216/0009-VI/6/2013
12. Einkommensverwendung ( § 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988)
12.3 Ausschüttungen

12.3.2 Verdeckte Ausschüttungen

562Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (zB VwGH 31.3.2000, 95/15/0056, 95/15/0065; VwGH 27.6.2012, 2008/13/0148).

Siehe dazu ausführlich Rz 565 bis 990.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2013
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455