Richtlinie des BMF vom 28.11.2019, BMF-010216/0005-IV/6/2019
17. Hinzurechnungsbesteuerung
17.6 Ausnahmeregelung für ausländische Finanzunternehmen ( § 10a Abs. 8 KStG 1988)

17.6.3 Drittelgrenze

1248epIst eine beherrschte ausländische Körperschaft gemäß § 10a Abs. 8 KStG 1988 als Finanzunternehmen einzustufen, kommt die Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung nur dann zur Anwendung, wenn nicht mehr als ein Drittel der Passiveinkünfte iSd § 10a Abs. 2 KStG 1988 des Unternehmens aus Transaktionen mit der inländischen beherrschenden Körperschaft oder deren verbundenen Unternehmen stammen.

1248eqFür Zwecke der Berechnung dieser Drittelgrenze ist daher der Anteil der Passiveinkünfte aus Transaktionen mit der (oder den) beherrschenden Körperschaft(en) und den verbundenen Unternehmen der beherrschenden Körperschaft(en) an den gesamten Passiveinkünften der beherrschten Körperschaft zu ermitteln (zum Begriff der verbundenen Unternehmen iSd § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 siehe Rz 1248cj ff). Betragen die konzerninternen Passiveinkünfte insgesamt nicht mehr als ein Drittel der gesamten Passiveinkünfte, kommt die Ausnahmebestimmung zur Anwendung.

1248erAuf die Drittelgrenze gemäß § 10a Abs. 8 KStG 1988 sind die Beurteilungskriterien der Drittelgrenze des § 10a Abs. 4 Z 1 KStG 1988 iVm § 2 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften sinngemäß anzuwenden: Auch diese Drittelgrenze ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen. Im Sinne der Korridorregelung des § 2 Z 2 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften kann ein verlängerter Beurteilungszeitraum (dh. unter Berücksichtigung der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre) herangezogen werden, wenn in einem Wirtschaftsjahr die Passiveinkünfte aus Transaktionen mit der (oder den) beherrschenden Körperschaft(en) und verbundenen Unternehmen die Drittelgrenze um nicht mehr als 25% überschreiten (dh. maximal 41,67% betragen).

1248esDie Ausnahmebestimmung wird daher insbesondere für

  • konzerninterne Finanzierungsgesellschaften und

  • "Captive Insurance Companies", die Risiken von konzernzugehörigen Unternehmen (rück-)versicherern

in der Regel nicht zur Anwendung kommen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
28.11.2019
Betroffene Normen:
§ 10a Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10a Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10a Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 2 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl. II Nr. 21/2019
§ 2 Z 2 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl. II Nr. 21/2019
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455