Richtlinie des BMF vom 05.11.2021, 2021-0.768.485
30. Besondere Regelungen zur Besteuerung von Unternehmensgruppen ( § 9 Abs. 8 und 9 KStG 1988 in Verbindung mit § 24a KStG 1988)

30.4 Steuererklärung und Veranlagung ( § 24a Abs. 1 bis 3 KStG 1988)

1596Ungeachtet der Tatsache, dass Gruppenträger und Gruppenmitglieder für sich nicht sachlich steuerpflichtig sind, haben sowohl Gruppenträger als auch Gruppenmitglieder ihr eigenes Einkommen wie bei Individualveranlagung unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für Unternehmensgruppen zu ermitteln und mittels Formular "Körperschaftsteuererklärung" zu deklarieren.

Sind im eigenen Einkommen Entstrickungsbeträge gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 bzw. nach den Vorschriften des UmgrStG enthalten, für die ein Antrag auf Ratenzahlung der darauf entfallenden Steuerschuld gestellt werden kann (siehe zum Ratenzahlungskonzept allgemein EStR 2000 Rz 2518a und UmgrStR 2002 Rz 44a), ist dieser Antrag vom betreffenden Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger in dessen Körperschaftsteuererklärung zu stellen.

Ein ausländisches Gruppenmitglied hat als solches weder eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben noch Parteistellung hinsichtlich der der Unternehmensgruppe zugerechneten Verluste (). Die zuzurechnenden Verluste bzw. die Verlustbeträge ausländischer Gruppenmitglieder, die der Nachversteuerung unterliegen, sind in Formular K 1g gesondert aufgegliedert nach ausländischem Gruppenmitglied anzugeben. Bei gemäß § 26c Z 45 KStG 1988 zum ex lege aus der Unternehmensgruppe ausgeschiedenen ehemaligen Gruppenmitgliedern (siehe dazu Rz 1013c ff) sind die nachzuversteuernden Beträge über 3 Jahre zu verteilen, sodass für diese pro Jahr lediglich ein "Nachversteuerungsdrittel" als nachzuversteuernder Betrag in Formular K 1g anzugeben ist.

Das Gruppeneinkommen ist nicht zu erklären, sondern wird automatisch zusammengerechnet.

1597Die Veranlagung der Gruppe erfolgt ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für Unternehmensgruppen bescheidmäßig festgestellt (Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO). Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung.

1598Ist dem Gruppenmitglied direkt oder indirekt eine Beteiligungsgemeinschaft übergeordnet, ergeht der Feststellungsbescheid betreffend das Einkommen dieses Gruppenmitgliedes auch an die Minderbeteiligten.

1599Parteien im Feststellungsverfahren sind:

  • das jeweilige Gruppenmitglied,

  • der Gruppenträger und gegebenenfalls

  • die Minderbeteiligten einer direkt oder indirekt dem Gruppenmitglied übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.

1600Der Feststellungsbescheid betreffend das Gruppenmitglied enthält alle Bestandteile des Körperschaftsteuerbescheides bei Individualveranlagung und spricht zusätzlich ab über:

  • die zuzurechnenden Verluste ausländischer Gruppenmitglieder (siehe Rz 1075 bis Rz 1102).

  • allfällig nachzuversteuernde Verluste ausländischer Gruppenmitglieder (siehe Rz 1075 bis Rz 1102).

  • die anzurechnenden inländischen Steuern,

  • die anzurechnenden ausländischen Steuern (Anrechnungshöchstbetrag),

  • die verrechenbare Vorgruppen-Mindeststeuer,

  • eine allfällige Aufteilung des steuerlichen Ergebnisses und der anteilig zu anzurechnenden in- und ausländischen Steuern sowie der verrechenbaren Vorgruppen-Mindeststeuer auf die Mitbeteiligten einer direkt oder indirekt übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.

1601Der Feststellungsbescheid betreffend den Gruppenträger enthält alle Bestandteile des Körperschaftsteuerbescheides bei Individualveranlagung sowie des Feststellungsbescheides betreffend das Gruppenmitglied mit folgenden Unterschieden:

  • Es werden keine Sonderausgaben berücksichtigt.

  • Die verrechenbare Vorgruppen-Mindeststeuer wird nicht mit dem eigenen steuerlichen Ergebnis verrechnet, sondern wird im ersten Jahr des Bestehens der Gruppe in voller Höhe auf die Gruppe übertragen, sodass nur im ersten Jahr des Bestehens der Gruppe im Feststellungsbescheid über die volle Höhe der Vorgruppen-Mindeststeuer abgesprochen wird.

1601aWurde im Feststellungsverfahren des Gruppenmitglieds bzw. des Gruppenträgers ein Antrag auf Entrichtung der Abgabenschuld in Form einer Ratenzahlung vom betreffenden Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger für Entstrickungsbeträge gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 bzw. nach den Vorschriften des UmgrStG gestellt, sind aus Gründen der Bindungswirkung des Feststellungsverfahrens des Gruppenmitglieds bzw. des Gruppenträgers für das Körperschaftsteuerverfahren der Gruppe die im jeweiligen Feststellungsbescheid im eigenen Einkommen des Gruppenmitglieds oder Gruppenträgers enthaltenen Entstrickungsbeträge gesondert auszuweisen.

1601bGemäß § 24a Abs. 1 Z 3 KStG 1988 ist das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds ( § 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich KStG 1988) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers ( § 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich KStG 1988) mit Bescheid festzustellen (Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO). In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen, weil diese Einkünfte unmittelbar in die Gruppenbesteuerung einzubeziehen sind (siehe dazu bereits Rz 1078).

1602Der Körperschaftsteuerbescheid enthält das periodenrichtig aufsummierte steuerliche Ergebnis des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben als steuerpflichtiges Gruppeneinkommen, die auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnenden aufsummierten inländischen Steuerbeträge, die ausländischen Steuerbeträge unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages, die anrechenbare Mindeststeuer und die entstandene Steuerschuld.

Wurde im Feststellungsverfahren des Gruppenmitglieds bzw. des Gruppenträgers ein Antrag auf Entrichtung der Abgabenschuld in Form einer Ratenzahlung vom betreffenden Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger für Entstrickungsbeträge gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 bzw. nach den Vorschriften des UmgrStG gestellt, spricht der Körperschaftsteuerbescheid über die in Raten zu entrichtende Abgabenschuld auf die im Gruppeneinkommen enthaltenen Entstrickungsbeträge und über deren Fälligkeitstermine gemäß § 6 Z 6 lit. d und e EStG 1988 gesondert ab (siehe zur Entstrickungsbesteuerung in der Gruppe näher Rz 1150 ff).

Der Körperschaftsteuerbescheid betreffend die Gruppe ergeht ausschließlich an den Gruppenträger.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24a Abs. 1 bis 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26c Z 45 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6 Z 6 lit. d und e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24a Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verweise:
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1075
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1102
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 44a

KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1013c ff
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1150 ff
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1078
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation - Steuererklärung - Veranlagung
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455