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Sperrwirkung für wiederholte Selbstanzeigen
Mit § 29 Abs 3 lit d FinStrG wurde im Zuge der FinStrG-Novelle 2014 die Möglichkeit zur Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige erheblich eingeschränkt. Nunmehr kann nur noch einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, Selbstanzeige erstattet werden. Der folgende Beitrag analysiert die Auswirkungen dieser einschränkenden Bestimmung für den Rechtsanwender. Eingegangen wird dabei insbesondere auf Auswirkungen im Bereich der Abzugsteuern bei der Einkommensteuer sowie bei Mitunternehmerschaften und Unternehmensgruppen.
1. Verschärfung der Rechtslage durch die FinStrG-Novelle 2014
Bis zur FinStrG-Novelle 2014 konnte für denselben Abgabenanspruch wiederholt Selbstanzeige erstattet werden. Allerdings musste dafür eine Abgabenerhöhung – außer bei Selbstanzeigen für Vorauszahlungen – von 25 % entrichtet werden.
Mit der Novelle 2014 wurde ein neuer Sperrgrund in § 29 Abs 3 lit d FinStrG eingeführt. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist danach nicht mehr möglich, wenn „bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist“.
Es kam daher zu einer Verschärfung der Rechtslage, da nunmehr keine wiederholte Selbstanzeige für denselben Abgabenanspruch ausg...