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Richtlinie des BMF vom 05.11.2021, 2021-0.768.485
26. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht ( §§ 18 bis 20 KStG 1988)
26.2 Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG 1988)

26.2.5 Abwicklungsanfangsvermögen

1436In der Liquidationseröffnungsbilanz wird das Abwicklungsanfangsvermögen dargestellt, das sich aus den steuerlichen Bilanzwerten des letztvorangegangenen Jahresabschlusses ergibt.

Dabei handelt es sich also um jenes Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften anzusetzen war.

Abwicklungsanfangsvermögen ist das Nominalkapital zuzüglich freier Rücklagen, gesetzlicher Rücklagen und Gewinnvorträgen abzüglich ausstehender Einlagen auf das Nominalkapital und (bilanzielle) Verlustvorträge. Bestandteil des Abwicklungsanfangsvermögens sind auch verdeckte Einlagen. Die Rückzahlung zählt zur Vermögensverteilung nach § 19 KStG 1988, weshalb verdeckte Einlagen auch gleichzeitig Bestandteil des Abwicklungsendvermögens sind.

Beispiel:

Eine GmbH beschließt am ihre Auflösung, die Bilanz zum stellt sich folgendermaßen dar:


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Anlagevermögen
250.000
Stammkapital
100.000
Umlaufvermögen
150.000
Freie Rücklagen
160.000
Gesetzl. Rücklagen
Verluste 1999/2000
20.000
-120.000
Verbindlichkeiten
240.000
400.000
400.000

Nach Maßgabe des § 19 KStG 1988 ergibt sich folgendes Abwicklungsanfangsvermögen:


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Stammkapital
100.000 Euro
Freie Rücklagen
160.000 Euro
Gesetzliche Rücklagen
20.000 Euro
Verluste 1999/2000
-120.000 Euro
Abwicklungsanfangsvermögen
160.000 Euro

1437Im Rahmen des § 19 Abs. 5 KStG 1988 ergeben sich schließlich zwei Sonderfälle:

  • Bei Körperschaften, bei denen das dem Jahr der Auflösung vorangegangene Wirtschaftsjahr nicht zur Körperschaftsteuer zu veranlagen war, ist jenes Abwicklungsanfangsvermögen anzusetzen, das nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre.

  • Ausdrücklich genannt ist jener Fall, dass eine Körperschaft im Wirtschaftsjahr der Gründung aufgelöst wird. Hier ist als Abwicklungsanfangsvermögen das eingezahlte Kapital zuzüglich verdeckter Einlagen, Gesellschafternachschüsse und Aufgeldbeträge anzusetzen. Diese erhöhen gleichzeitig auch das Abwicklungsendvermögen, nachdem sie an die Gesellschafter verteilt werden.

26.2.6 Abwicklungsendvermögen

1438Das Abwicklungsendvermögen ist nach § 19 Abs. 4 KStG 1988 das (an die Anteilsinhaber) zur Verteilung kommende Vermögen, also die nach Verwertung der Aktiva, Eingang der Forderungen und Tilgung der Verbindlichkeiten vorhandenen Vermögenswerte. Hier sollten grundsätzlich nur mehr liquide Mittel enthalten sein, ein Restbestand an körperlichen oder unkörperlichen Wirtschaftsgütern ist aber denkbar und gemäß § 19 Abs. 4 zweiter Satz KStG 1988 mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Bis zum Ende der Abwicklung nicht getilgte Verbindlichkeiten sind ebenfalls Teil des Abwicklungsendvermögens; das für eine Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen kann somit auch negativ sein (-6, Ro 2017/13/0010; für bis zum verwirklichte Auflösungstatbestände eines Gruppenmitglieds siehe aber Rz 1591b).

Beispiel:

Die GmbH beschließt am ihre Auflösung, die am abgeschlossen ist und Kosten in Höhe von 20.000 Euro verursacht.

Bilanz zum


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Anlagevermögen
250.000 Euro
Kapital
160.000 Euro
Umlaufvermögen
150.000 Euro
Verbindlichkeiten
240.000 Euro
400.000 Euro
400.000 Euro

Im Anlagevermögen befinden sich 80.000 Euro und im Umlaufvermögen 10.000 Euro stille Reserven.

Nach Maßgabe des § 19 KStG 1988 ergibt sich nach Versilberung der Sachwerte, Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten und Abzug der Kosten folgendes Abwicklungsendvermögens:


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(Versilbertes) Anlagevermögen
330.000 Euro
(Versilbertes) Umlaufvermögen
160.000 Euro
Kosten
-20.000 Euro
(Getilgte) Verbindlichkeiten
-240.000 Euro
Abwicklungsendvermögen
230.000 Euro

Im Bereich des Geldes zählen sämtliche Beträge, die die Anteilsinhaber während des Abwicklungszeitraumes erhalten haben, zum Abwicklungsendvermögen.

Im Rahmen restlicher Sachwerte sind sowohl materielle als auch immaterielle Wirtschaftsgüter gemäß § 19 Abs. 4 zweiter Satz KStG 1988 mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung bzw. im Zeitpunkt der Vermögensübertragung anzusetzen, unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut bilanziert wurde. Dadurch wird gewährleistet, dass die stillen Reserven erfasst werden. Ein selbstgeschaffener Firmenwert kommt allerdings mangels Weiterbestehens nicht zum Ansatz.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:

KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1591b
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation - Liquidationseröffnungsbilanz - Abwicklungsanfangsvermögen - Liquidationsschlussbilanz - Abwicklungsendvermögen
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455