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Richtlinie des BMF vom 05.06.2013, BMF-010203/0252-VI/6/2013
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988)
23.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
23.2.3 ABC - Einzelfälle von Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988

Baukostenzuschuss

6827Die Vorauszahlung eines Teils des monatlichen Mietentgeltes in Form eines Baukostenzuschusses stellt keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (; ).

Belohnung

6828Zu Belohnungen für geleistete Dienste bei Beendigung eines Dienstverhältnisses siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).

Beschäftigungszusage

6829Zur Nichteinhaltung einer Weiterbeschäftigungszusage siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).

Betriebsverlegung

6830Entschädigungen für Betriebsverlegungen sind grundsätzlich unter § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren; führt jedoch eine Betriebsverlegung nur zur Aufgabe oder Nichtausübung der Betätigung an einem bestimmten Ort, nicht aber zur Aufgabe oder Nichtausübung der Betätigung an sich, kann eine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht angenommen werden.

Bewirtschaftungserschwernisse

6831Siehe Rz 5170 f.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6824
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5170
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5171
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448