23.2.3 ABC - Einzelfälle von Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
Abbauvertrag
6820Wenn bei einem Abbauvertrag (ein Vertrag, bei dem das Entgelt nach der Menge der geförderten Mineralien vereinbart ist) die Laufzeit durch übermäßigen Abbau verringert wird, kann das auf den übermäßigen Abbau entfallende Entgelt nicht als Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gesehen werden (VwGH 16.11.1956, 3437/54).
Abfertigungen an Funktionäre
6821Abfertigungen an Funktionäre für deren Funktionärstätigkeit stellen keine Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 22.1.1992, 91/13/0139, zum Ausscheiden von Funktionären des ÖGB; VwGH 23.10.1997, 96/15/0244, zum Ausscheiden eines Gemeinderates); siehe auch unter "Zuwendungen".
Abfindungen von Pensionsansprüchen
6822Abfindungen von Pensionsansprüchen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern stellen Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar, wenn das für das Entgehen der Einnahmen ursächliche Ereignis nicht durch den Geschädigten selbst aus eigenem Antrieb herbeigeführt wurde (vgl. VwGH 20.02.1997, 95/15/0079; VwGH 25.11.2009, 2005/15/0055; VwGH 29.04.2010, 2006/15/0174).
Bei nichtselbständigen Einkünften werden derartige Abfindungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. e in Verbindung mit § 124b Z 53 EStG 1988 versteuert.
Alleinvertriebsrecht
6823Werden für die Nichteinhaltung der Verpflichtung, ein Alleinvertriebsrecht zu gewähren, Zahlungen geleistet, so stellen diese keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar (vgl. VwGH 20.5.1970, 0055/69).
Arbeitnehmer
6824Werden einem abgeworbenen Arbeitnehmer Zahlungen geleistet, um dessen eventuelle finanzielle Nachteile (zB Verlust eines Abfertigungsanspruches im Kündigungsfall) zu kompensieren, stellen diese Zahlungen keine Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar.
Wird einem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung geleistet, um ihn zum Bleiben im Unternehmen zu motivieren, fällt diese grundsätzlich unter § 67 EStG 1988; kommt § 67 EStG 1988 nicht zur Anwendung, stellt die Sonderzahlung keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar (vgl. VwGH 15.6.1962, 2452/60).
Leistet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung als Ersatz für entgehende Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, weil der Arbeitgeber seine Zusage auf Weiterbeschäftigung nicht einhielt, ist diese Entschädigung zumindest teilweise nach § 67 EStG 1988 zu versteuern. Kommt die Versteuerung gemäß § 67 EStG 1988 (teilweise) nicht zur Anwendung, stellen solche Zahlungen Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (vgl. VwGH 15.1.1986, 85/13/0109).
Wird für die einvernehmliche Auflösung eines Dienstvertrages noch vor Dienstantritt eine Entschädigung geleistet, ist diese unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 zu subsumieren.
Eine Belohnung für geleistete Dienste anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist zumindest teilweise mit den festen Sätzen des § 67 EStG 1988 zu versteuern. Kommt die Versteuerung gemäß § 67 EStG 1988 (teilweise) nicht zur Anwendung, stellen solche Zahlungen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar.
Wird einem Arbeitnehmer die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zugesagt, ist in dieser Zusage keine Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 zu erblicken.
Zu Belohnungen, Entschädigungen, Sonderzahlungen usw., die an Werknehmer geleistet werden, siehe unter "Werknehmer" (Rz 6884).
Aufwuchsentgang
6825Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Ausgleichsanspruch
6826Siehe "Handelsvertreter" (Rz 6848).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 05.06.2013 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 16.11.1956, 3437/54 VwGH 22.01.1992, 91/13/0139 VwGH 23.10.1997, 96/15/0244 VwGH 20.02.1997, 95/15/0079 VwGH 20.05.1970, 0055/69 VwGH 15.06.1962, 2452/60 VwGH 15.01.1986, 85/13/0109 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6884 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4140 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5001 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6848 § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 VwGH 29.04.2010, 2006/15/0174 VwGH 25.11.2009, 2005/15/0055 |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448