BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 69 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
EB zur Nov 2010
Zu § 69: Hierbei handelt es sich um eine sinngemäße Übernahme der „wesentlichen Anforderung 4“ (Nutzungssicherheit) des Anhanges 1 der Bauproduktenrichtlinie. Abweichend zum Text der Bauproduktenrichtlinie wird jedoch in diesem Paragraphen explizit gefordert, entsprechend dem Verwendungszweck auch besonders auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen.
Anmerkungen
1) Der gesamte V. Abschnitt wurde durch die Nov 2010 neu strukturiert.
2) Der § 69 wurde durch die Nov 2010 inhaltlich neu, als zielorientierte allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit eingeführt.
3) S 43 EB zur Nov 2010 u Anm 2 u 9.
4) Zur Erfüllung der in den § 69–76 formulierten zielorientierten Anforderungen ist die OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe: Oktober 2011 heranzuziehen, s Gesamtübersicht.
5) Die im § 69 formulierten zielorientierten Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der § 53, 54, 55, 56 u 57 vor der Harmonisierungsnovelle 2010.
6) S 4 Z 13.
7) Die Länder regeln in ihren landesrechtlichen Bestimmungen eigenständig, welche Bauwerke barrierefre...